Ende der Übergangsfrist zum Masernschutzgesetz am 31. Juli 2022

Die bereits mehrfach verschobene Übergangsfrist für Bestandskinder – bzw. -personal läuft voraussichtlich zum 31. Juli 2022 endgültig aus. Hier einige Auszüge aus einem Artikel, den Rechtsanwalt Jan Matthias Hesse für die Initiative freie Impfentscheidung verfasst hat; darin rekapituliert er noch einmal im Detail die rechtlichen Aspekte rund um die auslaufende Frist (Hervorhebungen durch uns):

Das Verstreichenlassen der Frist hat nach der gesetzlichen Regelung keine unmittelbare Rechtsfolge für die betroffenen Familien. Insbesondere ordnet das Gesetz kein automatisches Betretungs- oder Betreuungsverbot ab dem 01.08.2022 an. […] Die gesetzliche Regelung erschöpft sich vielmehr darin, dass die Einrichtungsleitung verpflichtet ist, den Umstand eines fehlenden Nachweises einschließlich der persönlichen Daten an das Gesundheitsamt zu melden. […] das Gesundheitsamt kann und muss zunächst seinerseits unter angemessener Fristsetzung einen Nachweis ausreichenden Masernschutzes bei den Eltern anfordern. Wenn der Nachweis nicht innerhalb einer angemessenen Frist vorgelegt wird, kann das Gesundheitsamt die zur Vorlage des Nachweises verpflichtete Person zu einer Beratung laden und hat diese zu einer Vervollständigung des Impfschutzes gegen Masern aufzufordern. Die Ladung zu einer Beratung steht also nach dem Gesetzeswortlaut im Ermessen der Behörde. Zur erneuten Aufforderung zur Vervollständigung des Impfschutzes ist das Gesundheitsamt kraft Gesetzes verpflichtet. […]

Wie bei der einrichtungsbezogenen COVID-19-Impf(nachweis)pflicht nach § 20a IfSG liegt die Verhängung eines Tätigkeits- oder Betretungsverbotes somit auch beim Masernschutz im Ermessen der Behörde und setzt eine Einzelfallprüfung voraus.

Diese Entscheidung setzt – wie auch bei der einrichtungsbezogenen COVID-19-Nachweis- bzw. Impfpflicht – die nochmalige Anforderung der Nachweise durch das Gesundheitsamt und die Durchführung eines Anhörungsverfahrens der Betroffenen voraus.

Die Ankündigung eines (automatisches) Betreuungsverbotes bereits ab dem 01.08.2022 und ohne Durchführung eines Anhörungsverfahrens ist damit rechtswidrig.

[…] Schon allein mit Blick auf die extrem seltenen Fälle des Auftretens einer Maserninfektion in Deutschland in den letzten Jahren (laut SurvStat des RKI 10 (zehn!) gesicherte Masernfälle im Jahre 2021 in ganz Deutschland über alle Altersgruppen) erscheint es unverhältnismäßig und unzumutbar, vor einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes über diese Verfassungsbeschwerden ein solches Betretungs- oder Tätigkeitsverbot auszusprechen und damit die Kinder aus ihrem gewachsenen sozialen Lebensumfeld allein wegen des Umstandes der Nichtimpfung gegen Masern hinaus zu reißen.

[…] Spätestens im Rahmen einer Anhörung sollten sich betroffene Familien deshalb auf die o.g. anhängigen Verfassungsbeschwerden berufen und beantragen, ein Verwaltungsverfahren zum effektiven Schutz ihrer Grundrechte bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einstweilen ruhend zu stellen.“

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