Bundesverfassungsgericht billigt Masernnachweispflicht für vorschulische Betreuung

Am 18. August veröffentlichte das Bundesverfassungsgericht einen Beschluss zur Masernnachweispflicht im Rahmen der vorschulischen Betreuung, mit dem es mehrere Verfassungsbeschwerden von Eltern gegen die Nachweispflicht beim Besuch einer Kindertagesstätte oder der Betreuung durch eine Tagesmutter zurückwies. Das Gericht bewertet die Nachweispflicht – bei verfassungskonformer Auslegung – als verhältnismäßig und verfassungsrechtlich unbedenklich. Unter verfassungskonformer Auslegung verstehen die Richter die Begrenzung auf jene Kombinationsimpfstoffe, die bei Gesetzesverabschiedung 2019 in Deutschland verfügbar waren (also MMR- bzw. MMRV-Impfstoffe). Der Staat ist demnach nicht verpflichtet, einen Masern-Einzelimpfstoff bereitzustellen, es dürfen allerdings auch keine weiteren Komponenten hinzugefügt werden als die gegen Masern, Mumps, Röteln oder Windpocken.

Der aktuelle Beschluss bezieht sich nur auf Betreuungsformen vor der Schule, Urteile zur Nachweispflicht bei schulpflichtigen Kindern und bei in den betroffenen Bereichen Tätigen stehen noch aus.

Auszüge aus der Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts:

„Ohne Verstoß gegen Verfassungsrecht hat der Gesetzgeber mit den angegriffenen Auf- und Nachweispflichten sowie den bei deren Ausbleiben eintretenden Folgen dem Schutz durch eine Maserninfektion gefährdeter Menschen den Vorrang vor den Interessen der beschwerdeführenden Kinder und Eltern eingeräumt. Die damit verbundenen nicht unerheblichen Grundrechtseingriffe sind ihnen zugunsten des Gesundheitsschutzes vor den Gefahren einer Maserninfektion von verletzlichen Personen und damit einem Gemeinwohlbelang von hohem Rang derzeit zuzumuten. […] Dementsprechend führt das Ausbleiben des in § 20 Abs. 8 und 9 IfSG geforderten Auf- und Nachweises der Masernimpfung auch nicht zum Ausschluss jeglicher frühkindlichen oder vorschulischen Förderung außerhalb der Familie. Die anderweitige Betreuung von Kindern in den betroffenen Alterskohorten bleibt auch familienübergreifend jedenfalls im selbstorganisierten privaten Bereich zulässig.

[…] Für die Schutzpflicht streiten die hohe Übertragungsfähigkeit und Ansteckungsgefahr sowie das nicht zu vernachlässigende Risiko, als Spätfolge der Masern eine für gewöhnlich tödlich verlaufende Krankheit (die subakute sklerosierende Panenzephalitis) zu erleiden. Demgegenüber treten bei einer Impfung nahezu immer nur milde Symptome und Nebenwirkungen auf; ein echter Impfschaden ist extrem unwahrscheinlich. Die Gefahr für Ungeimpfte, an Masern zu erkranken, ist deutlich höher als das Risiko, einer auch nur vergleichsweise harmlosen Nebenwirkung der Impfung ausgesetzt zu sein.

[…] Demgegenüber treten bei einer Impfung nahezu immer nur milde Symptome und Nebenwirkungen auf; ein echter Impfschaden ist extrem unwahrscheinlich. Die Gefahr für Ungeimpfte, an Masern zu erkranken, ist deutlich höher als das Risiko, einer auch nur vergleichsweise harmlosen Nebenwirkung der Impfung ausgesetzt zu sein.

[…] Die Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit der Kinder und das Elternrecht ihrer sorgeberechtigten Eltern sind auch nicht insoweit unzumutbar, als § 20 Abs. 8 Satz 3 IfSG eine Auf- und Nachweispflicht selbst dann vorsieht, wenn zur Erlangung des Masernimpfschutzes ausschließlich Kombinationsimpfstoffe zur Verfügung stehen. Zwar führt dies faktisch dazu, dass die Kinder bei entsprechender Entscheidung ihrer Eltern die Impfung mit zusätzlichen Wirkstoffen hinnehmen müssen, derer es zum Erfüllen der Auf- und Nachweispflicht aus § 20 Abs. 8 und 9 IfSG nicht bedarf und auf deren Schutzeffekte das Gesetz nicht zielt. Dennoch überwiegen im Ergebnis die für den Aufweis anhand eines Mehrfachimpfstoffs sprechenden Argumente. Denn die aktuell in den Mehrfachimpfstoffen enthaltenen weiteren Wirkstoffe betreffen ebenfalls von der Ständigen Impfkommission empfohlene, also eine positive Risiko-Nutzen-Analyse aufweisende Impfungen. Sie sind deshalb ihrerseits grundsätzlich kindeswohldienlich, wenngleich insoweit weder ein mit Masern vergleichbar hohes Infektionsrisiko besteht noch entsprechende schwere Krankheitsverläufe eintreten können.“

 

Hierzu noch Auszüge aus der Pressemitteilung der für die Vereine Ärzte für individuelle Impfentscheidung und Initiative freie Impfentscheidung tätigen Juristen Prof. Dr. Stephan Rixen und RA Jan Matthias Hesse:

„Das Gericht habe sich nicht nur mehr als zwei Jahre Zeit gelassen, um in dieser drängenden Frage zu einer Entscheidung zu gelangen – für Eltern und Kinder eine unerträgliche Zeit des Wartens. Noch bedauerlicher sei, dass das Gericht eine mündliche Verhandlung abgelehnt habe und nicht dem Vorbild des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gefolgt sei, der zur Impfpflicht eine mündliche Verhandlung durchgeführt habe. […]

In der Sache, betont Prof. Rixen, räume das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber einen kaum begrenzten Gestaltungsspielraum ein. „Karlsruhe stellt die Prüfung der Verhältnismäßigkeit nahezu auf Leerlauf.“ Das war, wie Rixen betont, schon bei der Prüfung der einrichtungsbezogenen COVID-19-Impfpflicht so und sei jetzt nicht anders. Karlsruhe lasse ohne differenzierte Prüfung jede mehr oder weniger plausible Einschätzung des Gesetzgebers genügen. „Auf diese Weise“, so Rixen, „lässt sich auch in Zukunft jede Impfpflicht, ja jede gesundheitsrelevante Inpflichtnahme begründen.“

In den Verfahren ging es nicht nur um die Masern-Impfpflicht als solche. Es ging auch um die Modalitäten ihrer Ausgestaltung, z.B. die im weltweiten Vergleich einmalig frühe Festsetzung der Impfzeitpunkte (Erstimpfung bzw. Zweitimpfung bis zum ersten bzw. zweiten Geburtstag).
Ferner war das Fehlen eines in Deutschland zugelassenen Masern-Einzelimpfstoffes (sog. Monoimpfstoff) im Streit. Die Impfpflicht verpflichtet dazu, die Anwendung von Kombinationsimpfstoffen zu dulden (Masern-Mumps-Röteln – MMR – und Masern-Mumps-Röteln-Windpocken [Varizellen] – MMRV –). D.h., Kinder müssen auch gegen diese Krankheiten – nicht nur gegen Masern – geimpft werden. „Diese Ausdehnung der Impfpflicht auf die Verwendung von Mehrfachimpfstoffen halten wir weiterhin für unzumutbar. Das Bundesverfassungsgericht lässt zwar die Verwendung eines im Ausland beschafften Monoimpfstoffs genügen, verpflichtet den Staat aber nicht, einen in Deutschland zugelassenen Monoimpfstoff zur Verfügung zu stellen. Das gibt den betroffenen Eltern und Kindern Steine statt Brot, “ so Rechtsanwalt Hesse.“

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