Masernschutzgesetz

Wen betrifft das Masernschutzgesetz?

Alle in Gemeinschaftseinrichtungen (u. a. Kitas, Schulen, Horte, erlaubnispflichtige Kindertagespflege) betreuten Personen, sofern die Mehrheit der dort Betreuten minderjährig ist. Ebenso alle in diesen Gemeinschaftseinrichtungen oder medizinischen Einrichtungen (u. a. Krankenhäuser, Arzt- und Zahnarztpraxen, Praxen sonstiger medizinischer Heilberufe, zu denen auch Heilpraktiker zählen) Tätigen; dabei sind auch Praktikanten und Ehrenamtliche eingeschlossen, es spielt keine Rolle, ob Patientenkontakt besteht. Nicht nachweispflichtig sind Menschen, die vor dem 1.1.1971 geboren sind, da bei ihnen von einer natürlichen Immunität ausgegangen wird.

All diese Menschen müssen bei Neuaufnahme in eine Einrichtung oder Antritt einer Beschäftigung seit dem 1. März 2020 einen Nachweis über einen bestehenden Masernschutz vorlegen.

 

Welcher Nachweis ist zu erbringen?

  • Nachweis über zwei Masernimpfungen (ab einem Alter von zwei Jahren; unter zwei Jahren Nachweis über eine Impfung; unter einem Jahr kein Nachweis erforderlich für die Aufnahme in eine Einrichtung)
  • Nachweis über eine durchgemachte Masernerkrankung (durch ein ärztliches Zeugnis)
  • Nachweis über eine bestehende Immunität gegen Masern (durch ein ärztliches Zeugnis nach einem laborbestätigten Antikörpertiter)
  • Nachweis über eine bestehende Kontraindikation gegen die Masernimpfung (über ein ärztliches Zeugnis)

 

Grundsätzlich ist der Nachweis nur vorzulegen und nicht beispielsweise als Kopie in die Schülerakte zu legen. Ein kurzfristiges Einbehalten oder Kopieren zu Prüfzwecken ist rechtens. Es ist sinnvoll, sich die Vorlage bestätigen zu lassen, denn: Wurde der Nachweis bereits gegenüber einer anderen Einrichtung erbracht, reicht eine Bestätigung der Einrichtungsleitung darüber und der Nachweis muss, z. B. bei einem Schulwechsel, nicht erneut vorgelegt werden.

Eine Meldung ans Gesundheitsamt muss erfolgen, wenn kein Nachweis vorgelegt wird oder dieser – aufgrund einer zeitlich befristeten Kontraindikation – erst zu einem späteren Zeitpunkt vervollständigt werden kann. Eine Meldung kann erfolgen, wenn der Nachweis nicht interpretierbar ist (z. B. in einer fremden Sprache) oder ein Verdacht vorliegt, dass es sich z. B. um ein unrichtiges Gesundheitszeugnis handelt. Die Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom Dezember 2021 sieht eine Verschärfung bei Zweifeln an einem vorgelegten Attest vor mit der Anordnung einer ärtzlichen Untersuchung des Kindes durch das Gesundheitsamt.

Nachweispflichtige Personen, die keinen Nachweis erbringen, dürfen nicht in eine Einrichtung zur Betreuung aufgenommen werden oder dort beschäftigt werden. Solange ein Schüler noch der Schulpflicht unterliegt, muss er auch bei fehlendem Nachweis aufgenommen werden bzw. darf nicht der Schule verwiesen werden.

 

Bestandsschutz

Nach mehrfacher Fristverlängerung für am 1. März 2020 bereits in einer Einrichtung betreute oder tätige Menschen ist diese mit dem 31. Juli 2022 endgültig abgelaufen, sodass die Nachweispflicht seit 1.8.2022 für alle Betroffenen gilt.

 

Nachweis einer Immunität gegen Masern

Über eine sogenannte stille Feiung kann eine Masernerkrankung auch unbemerkt durchgemacht werden und Immunität erzeugen. Über eine Laboruntersuchung lassen sich entsprechende Antikörper nachweisen.

 

Was, wenn kein Nachweis vorgelegt wird?

Wenn nach Ablauf der Übergangsfrist oder Neuaufnahme eines Schulpflichtigen kein Nachweis vorgelegt wird, erfolgt eine Meldung ans Gesundheitsamt. Dieses muss erneut zur Vorlage eines Nachweises auffordern und kann ggf. zur Beratung laden. Wird innerhalb der neu gesetzten Frist kein Nachweis erbracht, kann ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot ausgesprochen werden.

Da es bei schulpflichtigen Kindern kein Betretungsverbot geben kann, können hier bei Nicht-Vorlage nach Aufforderung durch das Gesundheitsamt Buß- und/oder Zwangsgelder verhängt werden. Hiergegen kann Einspruch eingelegt werden. Das Bußgeld orientiert sich an den Einkommensverhältnissen und beträgt bis zu 2.500 Euro. Bei wiederholter Aufforderung durch das Gesundheitsamt kann es wiederholt verhängt werden, Zwangsgelder können regelmäßig verhängt werden.

 

Und die Verfassungsbeschwerden?

Am 18. August veröffentlichte das Bundesverfassungsgericht einen Beschluss zur Masernnachweispflicht im Rahmen der vorschulischen Betreuung, mit dem es mehrere Verfassungsbeschwerden von Eltern gegen die Nachweispflicht beim Besuch einer Kindertagesstätte oder der Betreuung durch eine Tagesmutter zurückwies. Das Gericht bewertet die Nachweispflicht – bei verfassungskonformer Auslegung – als verhältnismäßig und verfassungsrechtlich unbedenklich. Mehr Infos dazu hier.

Aktuell noch nicht entschieden hat das Gericht mehrere Verfassungsbeschwerden, die schulpflichtige Kinder und dem Gesetz unterworfene Beschäftigte bzw. Selbstständige betreffen.

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