In einem Bußgeldverfahren zum Masernschutzgesetz hat das Oberlandesgericht Celle die Entscheidung über den Zulassungsantrag der Rechtsbeschwerde der Eltern eines Schulkindes ausgesetzt, da ein Bundesverfassungsgerichtsurteil zur Rechtmäßigkeit des Masernschutzgesetzes bei Schulkindern weiterhin aussteht. Rechtsanwältin Ellen Rohring stellt den Schriftsatz des OG Celle auf ihrer Website zur Verfügung und empfiehlt, es in Bußgeldverfahren einzusetzen:
„Ein aktuelles Problem besteht darin, dass das Bundesverfassungsgericht noch keinen maßgeblichen Beschluss bezüglich der Masernimpfpflicht für Schulkinder gefällt hat. Da bereits für Vorschulkinder entschieden wurde, dass die Masernimpfung „freiwillig“ ist, deutet vieles darauf hin, dass die BG-Bescheide möglicherweise rechtswidrig sind und aufgehoben werden müssen.
Normalerweise ist es selbsterklärend, dass Bußgelder im Zusammenhang mit einer „freiwilligen“ Impfung eigentlich nicht verhängt werden dürften.
Obergerichtliche Weichenstellung durch OLG Celle
Das OLG Celle hat vor diesem Hintergrund erfreulicherweise am 15.02.2024 die Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde mit folgenden Worten „ausgesetzt“:
„wird die Entscheidung über den Zulassungsantrag wegen der Vorgreiflichkeit der anstehenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die anhängigen Verfassungsbeschwerden gegen die Regelungen zur Nachweispflicht für die in Einrichtungen i.S. von § 33 Abs. 3 ISG betreuten schulpflichtigen Kinder und Jugendlichen in § 20 Abs. 1 Nr. 12 S. 1 IfSG zunächst zurückgestellt.“
Schriftsatz OLG Celle vom 15.03.2024 zu Az.:NZS 2 ORbs 7/24 (2203 Js 27474/23)
Das OLG Celle möchte abwarten, bis das Bundesverfassungsgericht auch zu schulpflichtigen Kindern entschieden hat. Mit dieser Entscheidung wird nun erwartet, dass auch die Amtsgerichte die Bußgeldverfahren aussetzen werden, zumindest in Niedersachsen.“