Impfpflicht für medizinische Berufe

Was gilt ab dem 16. März?

In einem sehr ausführlichen Artikel erläutert das Netzwerk kritischer Richter und Staatsanwälte, dass nach dem 15. März 2022 kein automatisches Beschäftigungsverbot greift für Menschen ohne aktuellen Impf- oder Genesenenstatus oder ein Attest über eine medizinische Kontraindikation, sondern – genau wie beim Masernschutzgesetz – zunächst einmal nur eine Meldung ans Gesundheitsamt erfolgen muss. Dieses kann nach erneuter Aufforderung zur Nachweisvorlage dann ein Tätigkeits- oder Betretungsverbot aussprechen, muss das jedoch nicht zwangsläufig. Um dies womöglich zu verhindern, könnten Arbeitgeber ins Feld führen, dass die Beschäftigten unentbehrlich für den Betrieb sind und es bei einem Betretungsverbot beispielsweise zu einem Pflegenotstand kommen würde.

Solange das Gesundheitsamt kein Verbot ausspricht, sind für eine Weiterbeschäftigung bzw. die Tätigkeit über den 15. März 2022 hinaus nach aktuellem Stand keine Sanktionen vorgesehen. Neubeschäftigungen ohne aktuellen Nachweis sind ab dem 16. März 2022 nicht mehr gestattet und bußgeldbewehrt.

Erst wenn dem Gesundheitsamt innerhalb der von ihm gesetzten Frist kein Nachweis vorgelegt wird, kann es Bußgelder verhängen und ein Beschäftigungs- oder Betretungsverbot aussprechen. Ein solches Verbot kann auch verhängt werden, wenn bei Zweifeln an einem vorgelegten Attest über eine medizinische Kontraindikation eine amtsärztliche Untersuchung verweigert wird.

Hier geht es zu einer von Rechtsanwalt Jan Matthias Hesse erstellten FAQ-Übersicht zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht.

Bundesverfassungsgericht weist Beschwerde gegen einrichtungsbezogene Impfpflicht zurück

Mit einem Beschluss vom 27. April 2022 wies das Bundesverfassungsgericht ohne mündliche Verhandlung die Beschwerde mehrerer Beschwerdeführer zurück, die sich gegen die einrichtungsbezogene COVID-Impf- bzw. Nachweispflicht richtete. Eine ausführliche Analyse dazu findet ihr beim Netzwerk Kritische Richter und Staatsanwälte.

 

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